§ 1 EGBGB - Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse
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§ 1 Allgemeine Bestimmungen für SchuldverhältnisseFür ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.