§ 1 EGBGB - Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse
§ 1 Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.