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§ 10 EGBGB - Unerlaubte Handlungen
Stand 22.07.2021
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§ 10 Unerlaubte Handlungen
Die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.