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§ 2 EGBGB - Mietverträge
Stand 22.07.2021
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§ 2 Mietverträge
Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.