§ 6 EGBGB - Verträge über wiederkehrende Dienstleistungen
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§ 6 Verträge über wiederkehrende DienstleistungenFür am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsverträge und Verträge über wiederkehrende persönliche Dienstleistungen gelten von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.