§ 6 EGBGB - Verträge über wiederkehrende Dienstleistungen
§ 6 Verträge über wiederkehrende Dienstleistungen Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsverträge und Verträge über wiederkehrende persönliche Dienstleistungen gelten von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.