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§ 9 EGBGB - Bruchteilsgemeinschaften
Stand 22.07.2021
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§ 9 Bruchteilsgemeinschaften
Auf eine am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.