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§ 1 EGBGB - Grundsatz
Stand 22.07.2021
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§ 1 Grundsatz
Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.