§ 10 EGBGB - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen
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§ 10 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinenDer Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.