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§ 12 EGBGB - Legitimation nichtehelicher Kinder
Stand 22.07.2021
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§ 12 Legitimation nichtehelicher Kinder
Die Frist nach § 1740e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts.