§ 5 EGBGB - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
§ 5 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.