§ 2 EGBGB - Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse
§ 2 Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.