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§ 2 EGBGB - Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse
Stand 22.07.2021
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§ 2 Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse
Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.