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Art. 42 EGBGB - Rechtswahl
Stand 22.07.2021
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Art. 42 Rechtswahl
Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.