Art. 44 EGBGB - Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen
Art. 44 Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend.