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Art. 46 EGBGB - Wesentlich engere Verbindung
Stand 22.07.2021
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Art. 46 Wesentlich engere Verbindung
Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.