Open user menu
§ 171h ZVG
Stand 06.01.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 171h
Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften in §§ 171a bis 171g entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171i bis 171n anderes ergibt.