Open user menu
§ 172 ZVG
Stand 06.01.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 172
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem Insolvenzverwalter beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 173, 174 ein anderes ergibt.