Art. 1(1) Das Handelsgesetzbuch tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
(2) Der sechste Abschnitt des ersten Buches des Handelsgesetzbuchs tritt mit Ausnahme des § 65 am 1. Januar 1898 in Kraft.
(3) (gegenstandslos)
Diskussion zu Art. 1 EGHGB
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14.03.2025 00:35
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