Art. 49 EGHGB
Art. 49 § 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen und die spätestens am 31. Dezember 1999 enden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
In Nummer 1 treten
a)
in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages "32.270.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "80.670.000 Deutsche Mark",
b)
in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "64.540.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "161.330.000 Deutsche Mark" und
c)
in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl "250" die Arbeitnehmerzahl "500",
2.
In Nummer 2 treten
a)
in Buchstabe an die Stelle des Geldbetrages "26.890.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "67.230.000 Deutsche Mark",
b)
in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "53.780.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "134.460.000 Deutsche Mark" und
c)
in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl "250" die Arbeitnehmerzahl "500".