(5) Konzernumsatzerlöse nach den Absätzen 1 und 4 sind der Betrag der Konzernumsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Konzernabschlusses des obersten Mutterunternehmens gelten.
Dritter Titel. Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts
§ 342g Einzubeziehende Unternehmen In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:
1.
in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
2.
in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.
§ 342h Pflichtangaben (1) Im Ertragsteuerinformationsbericht sind anzugeben:
1.
in den Fällen der §§ 342b und 342e der Name des unverbundenen Unternehmens oder in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f der Name des obersten Mutterunternehmens;
2.
der Berichtszeitraum;
3.
die verwendete Währung;
4.
in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f die Namen aller Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind und ihren Sitz in folgenden Gebieten haben:
a)
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
b)
in Steuerhoheitsgebieten, die am 1. März des Berichtszeitraums in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-​Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (ABl. C 103 vom 3.3.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
(2) Im Ertragsteuerinformationsbericht sind ferner zu dem oder den einzubeziehenden Unternehmen nach Maßgabe des § 342i anzugeben:
1.
eine kurze Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeiten im Berichtszeitraum;
2.
die Zahl der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum;
3.
die Erträge im Berichtszeitraum, einschließlich der Erträge aus Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen;
4.
der Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern im Berichtszeitraum;
5.
die für den Berichtszeitraum zu zahlende Ertragsteuer;
6.
die im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer auf Kassenbasis und
7.
die einbehaltenen Gewinne am Ende des Berichtszeitraums.
(3) Für die Angaben nach Absatz 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 die folgenden Vorgaben:
1.
die Zahl der Arbeitnehmer nach Absatz 2 Nummer 2 ist in Vollzeitäquivalenten anzugeben;
2.
die Erträge nach Absatz 2 Nummer 3 umfassen