§ 126 HGB - Persönliche Haftung der Gesellschafter
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§ 126 Persönliche Haftung der GesellschafterDie Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.