(2) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten der Zweigniederlassungen, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung gemäß § 9b empfangen werden, an dasjenige Registergericht weitergeleitet werden, das für die Gesellschaft zuständig ist.
(3) Das zuständige Registergericht bestätigt den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung gemäß § 9b und trägt unverzüglich von Amts wegen die folgenden gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten zu der Zweigniederlassung oder deren Änderung in das Registerblatt der Gesellschaft ein: - 1.
Errichtung, Aufhebung oder Löschung der Zweigniederlassung,
- 2.
Firma der Zweigniederlassung,
- 3.
Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung einschließlich des Staates,
- 4.
Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Zweigniederlassung.