§ 260 HGB - Vorlegung bei Auseinandersetzungen
§ 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
Diskussion zu § 260 HGB
LX
26.07.2025 23:30