§ 260 Vorlegung bei AuseinandersetzungenBei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
Diskussion zu § 260 HGB
LX
04.11.2025 09:40
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