§ 263 HGB - Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
Diskussion zu § 263 HGB
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04.11.2025 09:17