Open user menu
§ 333a HGB - Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
1.
eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.