Open user menu
§ 353 HGB
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 353
Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.