Open user menu
§ 389 HGB
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 389
Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.