Open user menu
§ 395 HGB
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 395
Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.