- 1.
der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände;
- 2.
die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden (§ 575 Absatz 2);
- 3.
das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs;
- 4.
Art und Erheblichkeit der Gefahr;
- 5.
die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Bergung des Schiffes und der sonstigen Vermögensgegenstände sowie auf die Rettung von Menschenleben;
- 6.
die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm entstandenen Unkosten und Verluste;
- 7.
die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der Berger oder seine Ausrüstung ausgesetzt war;
- 8.
die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden;
- 9.
die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;
- 10.
die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert.