§ 602 HGB - Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
§ 602 Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.