Open user menu
§ 26 VerlG
Stand 05.04.2013
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 26
Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für welchen er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäfts abgibt, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen.