§ 27 VerlG
§ 27 Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe vorbehalten hat.
Diskussion zu § 27 VerlG
LX
12.07.2025 20:17