erfolgen und sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten. Ein unionsrechtlich vorgeschriebener Abruf darf ergänzend zu Satz 1
1.
auch unter Verwendung von Halterdaten erfolgen oder
2.
sich auf mehrere Fahrzeuge eines bestimmten Halters oder auf alle aktuellen oder früheren Halter eines bestimmten Fahrzeugs richten,
soweit dies unionsrechtlich vorgesehen ist.
(3) Der Abruf ist nur zulässig, wenn
1.
diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
2.
der Empfängerstaat die Verordnung (EU) 2016/679 anwendet und
3.
die Gegenseitigkeit der Auskunftserteilung im Sinne von § 37 Absatz 1 durch geeignete Mittel sichergestellt ist.
§ 36 Abs. 5 und 6 sowie Abs. 7 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden.
§ 37b Übermittlung von Fahrzeug-​ und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413 (1) Das Kraftfahrt-​Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:
1.
Geschwindigkeitsübertretungen,
2.
Nicht-​Anlegen des Sicherheitsgurtes,
3.
Überfahren eines roten Lichtzeichens,
4.
Trunkenheit im Straßenverkehr,
5.
Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,
6.
Nicht-​Tragen eines Schutzhelmes,
7.
unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
8.
rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.
(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-​Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:
1.
amtliches Kennzeichen,
2.
Fahrzeug-​Identifizierungsnummer,
3.
Land der Zulassung,
4.
Marke des Fahrzeugs,
5.
Handelsbezeichnung,
6.
EU-​Fahrzeugklasse,
7.
Name des Halters,
8.
Vorname des Halters,
9.
Anschrift des Halters,
10.
Geschlecht,
11.
Geburtsdatum,
12.
Rechtsperson,
13.
Geburtsort,
wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.
§ 37c Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission Das Kraftfahrt-​Bundesamt übermittelt zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG des