Vorbehalt ist in jedem Aufnahmebescheid hinzuweisen.
(7)
Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nach Absatz 3 errichtete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ihre Tätigkeit aufnimmt, werden deren Aufgaben von der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wahrgenommen. Sie erhält hierfür die erforderliche personelle Unterstützung von den anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, und zwar im Verhältnis der Personalstärke dieser Träger. Außerdem ist sie berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für Rechnung der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Personal anzuwerben und unter Vertrag zu nehmen.
(8)
Für die Durchführung der Aufgaben der Unfallversicherung durch die "Überleitungsanstalt Sozialversicherung" (Überleitungsanstalt) gilt folgendes:
1.
Die Überleitungsanstalt erfüllt bis zum 31. Dezember 1991 folgende Aufgaben der Träger der Unfallversicherung, soweit diese die Aufgaben nicht bereits vorher selbst übernehmen:
-
Für die Unfallversicherung im gewerblichen und landwirtschaftlichen Bereich sowie für den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit: Entschädigung aller Arbeitsunfälle, die bis zum 31. Dezember 1990 eingetreten sind,
-
für die Unfallversicherung im Landesbereich und im kommunalen Bereich: Entschädigung aller Arbeitsunfälle,
-
Entgegennahme und Verwaltung der Unfallumlage und sonstiger Einnahmen der Unfallversicherung.
2.
Die Überleitungsanstalt überträgt die bis zum 31. Dezember 1990 eingetretenen Arbeitsunfälle, außer den unter ee) genannten, auf die nach Absatz 1 bis Absatz 4 zuständigen Träger der Unfallversicherung über ihre drei Spitzenverbände wie folgt:
aa)
Jeder der drei Bereiche der Unfallversicherung erhält den Anteil an der Zahl von Arbeitsunfällen, der hinsichtlich der Leistungsaufwendungen seiner Mitglieder im Jahr 1989 für Renten (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) seinem Anteil an Leistungsaufwendungen für Renten der Mitglieder aller drei Spitzenverbände der Träger der Unfallversicherung entspricht. Die Arbeitsunfälle werden numerisch nach Geburtstag und -monat des Leistungsempfängers, innerhalb eines Geburtstages alphabetisch nach dem Familiennamen verteilt. Die so erfolgte Zuweisung gilt auch für abgeleitete Renten, die sich später als neuer Versicherungsfall ergeben.
bb)
Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. verteilt die auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft entfallenden Arbeitsunfälle nach einem Verteilungsschlüssel, der aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus dem der