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- Die auf den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit entfallenden Arbeitsunfälle werden auf die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung übertragen.
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- Die auf die Träger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen Bereich entfallenden Arbeitsunfälle werden auf die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und die Eigenunfallversicherung Berlin entsprechend der Zahl der Einwohner dieser Länder und des Teils von Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nach dem Stand vom 31. Dezember 1990 verteilt. Die Länder bestimmen über die Verteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sätze 2 und 3 unter aa) gelten entsprechend.
- ee)
- Die Arbeitsunfälle, die aufgrund von § 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199) entschädigt werden, werden auf die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung übertragen.
- ff)
- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, bei denen der Zeitpunkt des Versicherungsfalls vor dem 1. Januar 1991 liegt, die aber erst nach diesem Stichtag - jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 1994 - angezeigt werden, gelten als Fälle, die entsprechend aa) zu verteilen sind.
- 3.
- Die Überleitungsanstalt erfaßt die Aufwendungen für die Entschädigung von Arbeitsunfällen im Landes- und kommunalen Bereich, die nach dem
- 31. Dezember 1990 eingetreten sind, gesondert je nach zuständigem Träger.
- (9)
- Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
- d)
- § 546 Abs. 2, §§ 708 bis 722, 801, 865 bis 867 und 767 Abs. 2 Nr. 5 über die Unfallverhütung und Erste Hilfemit folgenden Maßgaben:
- (1)
- Soweit neue Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gebildet werden, sind die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bekannt gemachten Unfallverhütungsvorschriften entsprechend anzuwenden, solange diese Träger keine eigenen Unfallverhütungsvorschriften in Kraft gesetzt haben.
- (2)
- Die Unfallversicherungsträger prüfen, inwieweit die im bisherigen Arbeitsschutzregelwerk, das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt (z.B. staatliche Standards mit Forderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes, staatliche Standards der Arbeitshygiene, Vorschriften zu arbeitsmedizinischen Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen, arbeitshygienische Meß- und Bewertungsvorschriften, Werkstoff-, Bau-, und Prüfvorschriften für überwachungspflichtige Anlagen), enthaltenen Festlegungen bei der Erarbeitung und Fortentwicklung ihrer Unfallverhütungsvorschriften einzubeziehen sind.
- (3)
- Soweit die neuen Träger im Landes- und kommunalen Bereich ihre Aufgaben noch nicht von der Überleitungsanstalt übernommen haben, wird die