ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats das Nähere über die Erstattung zu bestimmen.
(5)
Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
(f)
§§ 539 bis 545 über den Kreis der versicherten Personen, §§ 547 bis 555a, 776 bis 779 und 835 bis 840 über den Versicherungsumfang,
§ 558 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 über das Pflegegeld, §§ 570 bis 631, 779d Abs. 1, §§ 780 bis 789 und 841 bis 848 über Entschädigung durch Renten oder sonstige Leistungen in Geld,
§§ 632 und 635 über Besonderheiten für Unternehmerversicherung, §§ 762 bis 765a und 830, 891 und 891a über weitere Einrichtungen und Maßnahmen
mit folgender Maßgabe:
Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
g)
Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
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