§ 24 StAG
§ 24 Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.
Diskussion zu § 24 StAG
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11.06.2025 09:42