dazugehörigen Gebäuden, erwerben, die früher selbständige Bauerngüter oder Landstellen waren und in den letzten dreißig Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von Eigentümern der großen Güter aufgekauft worden sind.
(2) Von dem Erwerb solcher Güter, die in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht vorbildlich wirken oder für die Entwicklung der Landwirtschaft von hervorragender Bedeutung sind, soll möglichst abgesehen werden.

- (5). Verhältnis zwischen Landlieferungsverband und Siedlungsunternehmen

§ 18 (1) Das Siedlungsunternehmen ist verpflichtet, dem Landlieferungsverband die Grundstücke abzunehmen und ihm den von ihm zu entrichtenden Erwerbspreis zu zahlen,
1.
wenn der Landlieferungsverband das Grundstück auf Verlangen des Siedlungsunternehmens durch Ausübung des Vorkaufsrechts erworben hat;
2.
wenn das Siedlungsunternehmen sich sonst mit dem Erwerb und dem Erwerbspreis einverstanden erklärt hat;
3.
wenn der Landlieferungsverband das Grundstück durch Enteignung erworben hat und das Enteignungsverfahren mit Zustimmung des Siedlungsunternehmens eingeleitet worden ist.
(2) Der Reichsarbeitsminister bestimmt, inwieweit dem Erwerbspreis Kosten zugerechnet werden dürfen.
(3) Aufwendungen des Landlieferungsverbandes, die nicht gemäß Absatz 2 dem von dem Siedlungsunternehmen zu zahlenden Preise zugerechnet werden, sollen durch Umlagen auf
die Verbandsmitglieder aufgebracht werden. Den Umlagemaßstab bestimmt der Landlieferungsverband. Sind die Aufgaben des Landlieferungsverbandes einer anderen Stelle übertragen (§ 12 Abs. 2), so bestimmt die Landeszentralbehörde über die Deckung dieser Aufwendungen.

- (6). Außerordentliche Vermögensabgabe

§ 19 Sofern Mitglieder des Landlieferungsverbandes (§ 12 Abs. 1) oder einer mit den Aufgaben des Verbandes beauftragten landwirtschaftlichen Organisation außerordentliche Vermögensabgaben in besiedlungsfähigem Lande entrichten, kommt das zur Verfügung gestellte und vom Siedlungsunternehmen übernommene Land auf das vom Verband und an ihn zu liefernde Drittel (§ 13 Abs. 2) in Anrechnung.

- (7). Wiederkaufsrecht

§ 20 (1) Das gemeinnützige Siedlungsunternehmen hat ein Wiederkaufsrecht für die von ihm begründete Ansiedlerstelle, wenn der Ansiedler sie ganz oder teilweise veräußert oder aufgibt, oder wenn er sie nicht dauernd bewohnt oder bewirtschaftet. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Die Dauer des Wiederkaufsrechts, der Preis und die näheren Bedingungen sind in dem Ansiedlungsvertrage festzusetzen. Das Recht ist als Belastung des Grundstücks im Grundbuch einzutragen. Im übrigen bleiben die Vorschriften der Landesgesetzgebung unberührt.