Vierter Abschnitt. Luftfahrtdateien
§ 64 (1) Beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Beauftragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahrzeugregistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis) gespeichert. Die Speicherung erfolgt bei der Verkehrszulassung
- 1.
- für Flugzeuge, Drehflügler, unbemannte Luftfahrtsysteme, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone beim Luftfahrt-Bundesamt in der Luftfahrzeugrolle;
- 2.
- für Luftsportgeräte bei den Beauftragten nach § 31c im Luftsportgeräteverzeichnis.
(2) Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicherheit der in ihnen erfassten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1). Sie dienen darüber hinaus der Erteilung von Auskünften, um
- 1.
- Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter von Luftfahrzeugen,
- 2.
- Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters oder
- 3.
- Luftfahrzeugdaten
(3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende Daten gespeichert:
- 1.
- Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknummer der Zelle,
- 2.
- Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
- 3.
- Nummer des Blattes des Luftfahrzeugregisters,
- 4.
- soweit erforderlich, Bezeichnung des Registerblattes des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
- 5.
- Name und die Anschrift des Eigentümers
- a)
- bei natürlichen Personen:Name, Vorname und Anschrift,
- b)
- bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften:Firma oder Name und Anschrift,
- c)
- zusätzlich bei mehreren Eigentümern:Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis, ferner einen von den Berechtigten bevollmächtigten Vertreter,
- d)
- im Falle der Ausnahme nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes:zusätzlich auch Name und Wohnsitz oder Sitz des Luftfahrzeughalters, wenn ein ausländischer Eigentümer
- -
- Vermieter des Luftfahrzeugs über eine Zeitspanne von mehr als sechs Monaten oder
- -
- Sicherungs- oder Vorbehaltseigentümer
(4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den Daten nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert:
- 1.
- regelmäßiger Standort des Luftfahrzeugs,
- 2.
- Angabe seines Verwendungszwecks,
- 3.
- Angaben über Muster von Triebwerk oder Propeller, Ausrüstung und Notausrüstung sowie über durchgeführte Nachprüfungen des Luftfahrzeugs,
- 4.
- Angaben über den Schallschutz,
- 5.
- Angaben über die Haftpflichtversicherung,
- 6.
- Name und Anschrift des Halters, wenn der Eigentümer nicht zugleich Halter ist; Absatz 3 Nr. 5 gilt entsprechend.