Vierter Abschnitt. Luftfahrtdateien

§ 64 (1) Beim Luftfahrt-​Bundesamt und bei den Beauftragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahrzeugregistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis) gespeichert. Die Speicherung erfolgt bei der Verkehrszulassung
1.
für Flugzeuge, Drehflügler, unbemannte Luftfahrtsysteme, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone beim Luftfahrt-​Bundesamt in der Luftfahrzeugrolle;
2.
für Luftsportgeräte bei den Beauftragten nach § 31c im Luftsportgeräteverzeichnis.
(2) Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicherheit der in ihnen erfassten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1). Sie dienen darüber hinaus der Erteilung von Auskünften, um
1.
Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter von Luftfahrzeugen,
2.
Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters oder
3.
Luftfahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.
(3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende Daten gespeichert:
1.
Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknummer der Zelle,
2.
Staatszugehörigkeits-​ und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
3.
Nummer des Blattes des Luftfahrzeugregisters,
4.
soweit erforderlich, Bezeichnung des Registerblattes des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
5.
Name und die Anschrift des Eigentümers
a)
bei natürlichen Personen:Name, Vorname und Anschrift,
b)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften:Firma oder Name und Anschrift,
c)
zusätzlich bei mehreren Eigentümern:Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis, ferner einen von den Berechtigten bevollmächtigten Vertreter,
d)
im Falle der Ausnahme nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes:zusätzlich auch Name und Wohnsitz oder Sitz des Luftfahrzeughalters, wenn ein ausländischer Eigentümer
-
Vermieter des Luftfahrzeugs über eine Zeitspanne von mehr als sechs Monaten oder
-
Sicherungs-​ oder Vorbehaltseigentümer
des Luftfahrzeugs ist.
(4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den Daten nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert:
1.
regelmäßiger Standort des Luftfahrzeugs,
2.
Angabe seines Verwendungszwecks,
3.
Angaben über Muster von Triebwerk oder Propeller, Ausrüstung und Notausrüstung sowie über durchgeführte Nachprüfungen des Luftfahrzeugs,
4.
Angaben über den Schallschutz,
5.
Angaben über die Haftpflichtversicherung,
6.
Name und Anschrift des Halters, wenn der Eigentümer nicht zugleich Halter ist; Absatz 3 Nr. 5 gilt entsprechend.