(2) Die zentrale Luftfahrerdatei dient der Feststellung, welche Erlaubnisse und Berechtigungen ein Luftfahrer besitzt.
(3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden folgende Daten gespeichert:
- 1.
- Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort;
- 2.
- Anschrift;
- 3.
- Art und Nummer der Erlaubnis und der sonstigen Berechtigung, Datum ihrer Erstausstellung, ihre Gültigkeitsdauer sowie die jeweilige Ausstellungsbehörde;
- 4.
- rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
- a)
- über die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal,
- b)
- über die Ausstellung einer Erlaubnis oder über die Erneuerung oder Verlängerung einer Berechtigung nach den Bestimmungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal oder der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
- c)
- über die Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
- d)
- über das Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes durch die Luftsicherheitsbehörden einschließlich des Zeitpunktes der Überprüfung;
- 5.
- Art des Tauglichkeitszeugnisses, Datum der Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Referenznummer, ausstellender flugmedizinischer Sachverständiger und die im Tauglichkeitszeugnis eingetragenen Auflagen und Einschränkungen, untersuchender flugmedizinischer Sachverständiger bei und Datum von nicht abgeschlossenen Tauglichkeitsuntersuchungen, die Verweigerung einer Ausstellung einschließlich Datum und entscheidendem flugmedizinischen Sachverständigen bei festgestellter Untauglichkeit.
(4) Wer die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung einer Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung als Luftfahrer oder zur Ausbildung von Luftfahrern beantragt, hat der für die Ausstellung der Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung zuständigen Stelle die erforderlichen Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.
(5) Die Daten nach Absatz 3 dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 2 genannten Zweck erforderlich ist,
- 1.
- für die Verfolgung von Straftaten,
- 2.
- für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund dieses Gesetzes,
- 3.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer betreffen,
- 4.
- zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs an ausländische Stellen,
- 5.
- für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes an die zuständige Luftsicherheitsbehörde
(6) Die Luftfahrtbehörden der Länder und die Beauftragten nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in die Zentrale Luftfahrerdatei.