gen Landesbehörden und die Beauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-​Bundesamt die für eine Speicherung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und die für eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit. Satz 1 gilt entsprechend, wenn diesen Behörden Daten nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 von Gerichten und Staatsanwaltschaften übermittelt wurden.
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens nach Ablauf folgender Fristen zu löschen:
1.
zwei Jahre
a)
bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,
b)
bei Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153a der Strafprozessordnung,
2.
fünf Jahre,
a)
wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist,
b)
wenn von Strafe abgesehen worden ist,
3.
zehn Jahrein allen übrigen Fällen.
Die Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Eine Entscheidung, mit der die Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis für immer untersagt worden ist, wird gelöscht, wenn der Betroffene gestorben ist.
§ 66a Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten (1) Das Luftfahrt-​Bundesamt führt ein Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten, die im Fall von natürlichen Personen ihren Hauptwohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Fall von juristischen Personen ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
haben und die eines der folgenden unbemannten Fluggeräte betreiben:
1.
ein unbemanntes Fluggerät in der Betriebskategorie „offen“ mit einer Startmasse von 250 Gramm oder mehr, das bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule übertragen kann,
2.
ein unbemanntes Fluggerät in der Betriebskategorie „offen“, das mit einem Sensor, der personenbezogene Daten erheben und speichern kann, ausgerüstet ist, sofern es nicht der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genügt, oder
3.
ein unbemanntes Fluggerät einer beliebigen Masse in der Betriebskategorie „speziell“.
Das Register nach Satz 1 dient dazu, die Erfüllung von Aufgaben des Luftfahrt-​Bundesamtes hinsichtlich der Registrierung von Betreibern und zum Austausch von Informationen nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sicherzustellen.
(2) Das Luftfahrt-​Bundesamt ist befugt, in dem Register nach Absatz 1 zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
1.
vollständiger Name und Geburtsdatum des Betreibers bei natürlichen Personen und Name oder Firma und Registergericht und Registernummer bei juristischen Personen,
2.
Anschrift des Betreibers,
3.
E-​Mail-Adresse und Telefonnummer des Betreibers,
4.
Nummer der Versicherungspolice für das unbemannte Fluggerät des Betreibers,