(3) Der Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht als Luftfahrtgerät zugelassen sind und Störungen der Bordelektronik verursachen können, ist in Luftfahrzeugen nicht zulässig. Ausnahmen können durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a zugelassen werden, wenn und soweit für den Betrieb von elektronischen Geräten ein besonderes Bedürfnis besteht und dies mit dem Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs vereinbar ist; in der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeughalter allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen kann.
(4) § 11 Abs. 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
5. Unterabschnitt. Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst
§ 27a (1) Die Flughafenkoordinierung wird nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vorgenommen.
(2) Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazität ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die für den Flughafen zuständige Behörde. Es bestimmt bei für koordiniert erklärten Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach Anhörung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation, des betreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die Anzahl der im Voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert).
§ 27b Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen abgewichen werden.
§ 27c (1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.
(2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, insbesondere
- 1.
- die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören
- a)
- die Flugverkehrskontrolldienste (Flugplatz-, Anflug- und Bezirkskontrolldienste) einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum;
- b)
- die Flugalarmdienste;
- c)
- die Fluginformationsdienste;
- d)
- die Flugverkehrsberatungsdienste,
- 2.
- die Kommunikationsdienste,
- 3.
- die Navigationsdienste,
- 4.
- die Überwachungsdienste,
- 5.
- die Flugberatungsdienste und
- 6.
- die Flugwetterdienste