§ 23 LuftVG
§ 23 Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union kann die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehalten werden.
Diskussion zu § 23 LuftVG
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18.09.2025 21:26