- 1.
Prüfung der Lufttüchtigkeit der Muster von Luftfahrzeugen und von Luftfahrtgerät im Rahmen der Entwicklung,
- 2.
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Muster von Luftfahrzeugen und von Luftfahrtgerät,
- 3.
Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät im Rahmen der Herstellung,
- 4.
Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät im Rahmen der Instandhaltung und des Betriebs,
- 5.
Prüfung von Ausbildungseinrichtungen, Luftfahrtunternehmen und Organisationen, die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 wahrnehmen,
- 6.
Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal und Bescheinigung der Ausbildung.