- 1.
Muster- und Verkehrszulassung (§ 2),
- 2.
Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4),
- 3.
Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung (§ 5),
- 4.
Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25) für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte,
- 5.
Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen (§ 29 Abs. 1 und 4),
- 6.
Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung.