§ 55 LuftVG - Verhältnis zu sozial-
und versorgungsrechtlichen Vorschriften
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§ 55 Verhältnis zu sozial-
und versorgungsrechtlichen VorschriftenUnberührt bleiben die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Unfallversicherung von Personen, die im Betrieb des Luftfahrzeughalters beschäftigt sind. Das Gleiche gilt für die sonstigen Vorschriften über Unfallschäden nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder und den versorgungsrechtlichen Vorschriften für die Bundeswehr.