§ 21 BierStDB
§ 21 Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auftrieb gebender Hefe hergestellten, als untergärig die mit untergäriger, ausschließlich zu Boden gehender Hefe bereiteten Biere.
Diskussion zu § 21 BierStDB
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27.06.2025 07:05