untergärige Hefe oder untergärige Kräusen dürfen niemals in den Anstell- oder Gärbottichen zugesetzt werden, sondern, wenn das Bier die Haupt- und Nachgärung in der Brauerei durchmacht, erst in den Gär- und Lagerfässern und auch hier erst, wenn keine Hefe mehr ausgestoßen wird und der auftretende zarte weiße Schaum erkennen läßt, daß die Hauptgärung und der erste Teil der Nachgärung - die sogenannte beschleunigte Nachgärung - beendet sind. Wenn das Bier in der Brauerei nur angegoren wird, darf der Zusatz erst im Abziehbottich oder in den Versandgefäßen stattfinden.