Art. 14(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
1.
das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2.
den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3.
den Wechsel weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
Diskussion zu Art. 14 WG
LX
03.07.2025 12:18
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