Art. 14 WG
Art. 14 (1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
1.
das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2.
den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3.
den Wechsel weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.