Art. 75 WG
Art. 75 Der eigene Wechsel enthält:
1.
die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.
das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.
die Angabe der Verfallzeit;
4.
die Angabe des Zahlungsortes;
5.
den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
6.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
7.
die Unterschrift des Ausstellers.