Art. 35 ScheckG
Art. 35 Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.
Diskussion zu Art. 35 ScheckG
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27.07.2025 00:02